Informationen zur Grillplatzordnung
Die Grillplatzordnung ist dazu gedacht, die Nutzung des Grillplatzes in Wernswig für alle angenehm und sicher zu gestalten. Sie gewährleistet den Erhalt der Anlage und sorgt für ein harmonisches Miteinander. Informieren Sie sich über die wichtigsten Regeln und tragen Sie zu einem reibungslosen Ablauf bei.
Wichtige Regeln für die Nutzung des Grillplatzes
Hier finden Sie die wichtigsten Auszüge aus der Grillplatzordnung der Stadt Homberg (Efze) – Ortsteil Wernswig. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch, um die Regeln und Vorschriften für die Nutzung des Grillplatzes zu verstehen und einzuhalten. Eine vollständige Version der Ordnung kann bei Bedarf angefordert werden.
- § 1 Geltungsbereich
Diese Grillplatzordnung regelt die Nutzung des Grillplatzes im Ortsteil Wernswig. Mit der Nutzung erkennt die Mieterin/der Mieter diese Bestimmungen verbindlich an. - § 2 Nutzungsberechtigung und Nachweispflicht
(1) Die Nutzung des Grillplatzes ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet.
(2) Die Genehmigung ist während der gesamten Nutzungsdauer mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Personen (Ortsbeirat oder Stadt Homberg (Efze)) vorzulegen. - § 3 An- und Abfahrt / Parken
(1) Kraftfahrzeuge dürfen ausschließlich auf den ausgewiesenen Parkflächen vor der Grillanlage abgestellt werden.
(2) Das Befahren sowie das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Grillgelände ist untersagt. - § 4 Nutzung technischer Einrichtungen
(1) Elektrische Anlagen dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
(2) Der FI-Schutzschalter ist bei Bedarf zu Beginn der Nutzung einzuschalten und nach Beendigung der Veranstaltung wieder auszuschalten.
(3) Der Kühlschrank ist sachgerecht zu bedienen, nach Gebrauch auszuschalten und mit leicht geöffneter Tür zu hinterlassen. - § 5 Umgang mit Feuer
(1) Offenes Feuer ist nur an den dafür vorgesehenen Feuerstellen zulässig.
(2) Das Feuer ist stets unter Kontrolle zu halten.
(3) Es darf nur eine angemessene Menge Holz aufgelegt werden.
(4) Spätestens eine Stunde vor Veranstaltungsende ist kein weiteres Holz nachzulegen.
(5) Das Feuer ist vollständig ausbrennen zu lassen oder mit Wasser zu löschen.
(6) Das Einbringen von Erde oder Steinen in die Feuerstelle ist untersagt. - § 6 Brandschutz
Ein Feuerlöscher befindet sich in der Hütte und ist im Notfall zu verwenden. - § 7 Reinigungspflichten
(1) Der Grillplatz, insbesondere die Feuerstelle und alle genutzten Einrichtungen, sind in sauberem Zustand zu hinterlassen.
(2) Äste, Steine und sonstige Verunreinigungen sind zu entfernen.
(3) Ist eine Reinigung bei Dunkelheit nicht möglich, ist diese bis spätestens 10:00 Uhr des Folgetages nachzuholen.
(4) Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung erfolgt diese auf Kosten der Mieterin/des Mieters. - § 8 Nutzung des Spielplatzes
(1) Der Kinderspielplatz ist ausschließlich für Kinder vorgesehen.
(2) Die Nutzung der Spielgeräte erfolgt nur unter Aufsicht von Erwachsenen.
(3) Eine Haftung der Stadt Homberg (Efze) für Personen- oder Sachschäden ist ausgeschlossen. - § 9 Nutzung des Grills
(1) Es ist eine geeignete Grillrostauflage (z. B. Alufolie oder Grillschale) zu verwenden.
(2) Der Grill sowie der Grillrost sind nach Gebrauch gründlich zu reinigen.
(3) Im gemauerten Grill ist ausschließlich Holzkohle zu verwenden. Offenes Feuer ist dort unzulässig.
- § 10 Haftung
(1) Die Mieterin/der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Grillplatzes und der zugehörigen Einrichtungen entstehen.
(2) Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt Homberg (Efze) oder dem Ortsbeirat sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. - § 11 Übernachtung und Zelten
(1) Das Übernachten auf dem Gelände ist nicht gestattet.
(2) Das Aufstellen von Zelten ist nur nach vorheriger Zustimmung des Platzwartes zulässig. - § 12 Abfallentsorgung und Umweltschutz
(1) Es sind ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen und Behältnisse zu verwenden.
(2) Sämtlicher während der Nutzung anfallender Müll ist durch die Mieterin/den Mieter ordnungsgemäß zu entsorgen.
(3) Asche aus Feuerstellen ist fachgerecht zu entsorgen.
(4) Bei Nichtbeachtung wird eine Entsorgungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
(5) Die Größe von Lagerfeuer ist auf maximal 1,00 m³ begrenzt. (vorhandene Feuerstelle) - § 13 Lärmschutz
(1) Veranstaltungen mit Lautsprecheranlagen sind grundsätzlich zulässig.
(2) Es sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Lärm einzuhalten.
(3) Ab 22:00 Uhr ist die Lautstärke auf Zimmerlautstärke (max. 60 dB(A)) zu reduzieren. - § 14 Verbotene Gegenstände
(1) Elektrische Heizgeräte sind auf dem Gelände nicht gestattet. - § 15 Gewerbliche Nutzung
(1) Eine gewerbliche Nutzung des Grillplatzes ist ausgeschlossen. - § 16 Rechtsgrundlagen
(1) Es gelten die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der jeweils gültigen Fassung.
Platzwarte:
Holger Eckhardt – Tel.: 01727973350, Über der Bahn 8
Axel Heß – Tel.: 01727940844
Mietkonditionen:
Tagesmiete (10:00 Uhr bis 09:00 Uhr Folgetag): 75,00 € (inkl. üblichem Stromverbrauch)
Mietkaution: 75,00 €
Leihgebühr (5 Bierzeltgarnituren + 2 Stehtische): 10,00 €/Tag
Grillen in Wernswig – Mit Rücksicht und Freude
Wir möchten, dass Ihr Aufenthalt am Grillplatz Wernswig unvergesslich wird. Beachten Sie bitte die Regeln, um die Sicherheit und Sauberkeit für alle zu gewährleisten. Gemeinsam sorgen wir für eine schöne Zeit!